Der BGH hat entschieden, dass ein Vermieter einer Eigentumswohnung grundsätzlich auch dann innerhalb der Jahresfrist gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB über die Betriebskosten abzurechnen habe, wenn der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung noch nicht vorliege. Nur wenn der Vermieter die Verspätung nach § 556 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BGB nicht zu vertreten habe, wofür er darlegungs- und beweisbelastet ist, könne er nach Ablauf der Frist noch eine Nachforderung geltend machen.
Somit kann ein Vermieter einer Eigentumswohnung, für den Fall einer verspätet durchgeführten WEG-Abrechnung durch die Hausverwaltung, nach Ablauf der Jahresfrist nur dann noch eine Nachforderung geltend machen, wenn er die verspätete Abrechnung über die Vorauszahlungen nicht zu vertreten hat. Dies hat es jedoch konkret darzulegen.
Ihr
Rechtsanwalt Sebastian Limmer
