Der Abstandsverstoß

Grundsätzlich ist der Sicherheitsabstand in der Straßenverkehrsordnung nur unbestimmt definiert:

§ 4 StVO

(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.

(2) Wer ein Kraftfahrzeug führt, für das eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie einen Zug führt, der länger als 7 m ist, muss außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht,

  1. wenn zum Überholen ausgeschert wird und dies angekündigt wurde,
  2. wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder
  3. auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.

(3) Wer einen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder einen Kraftomnibus führt, muss auf Autobahnen, wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, zu vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten.

Eine genaue Definition des einzuhaltenden Abstands im Verhältnis zur gefahrenen Geschwindigkeit ist § 4 StVO zumindest für den gewöhnlichen Pkw nicht zu entnehmen. Ein Blick in den Bußgeldkatalog gibt jedoch Aufschluss. Es gilt der Richtwert des sog. „halben Tachos“. Unterschreitungen werden je nach Intensität wie folgt geahndet:

Nichteinhalten des Abstandes zu einem vorausfahrenden Fahrzeug

bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h um weniger als

  • 5/10 des halben Tachowertes = 75 € und 1 Punkt
  • 4/10 des halben Tachowertes = 100 € und 1 Punkt
  • /10 des halben Tachowertes = 160 € und 1 Punkt
  • 2/10 des halben Tachowertes = 240 € und 1 Punkt
  • 1/10 des halben Tachowertes = 320 € und 1 Punkt

bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h um weniger als

  • 5/10 des halben Tachowertes = 75 € und 1 Punkt
  • 4/10 des halben Tachowertes = 100 € und 1 Punkt
  • 3/10 des halben Tachowertes = 160 € und 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot
  • 2/10 des halben Tachowertes = 240 € und 2 Punkte und 2 Monate Fahrverbot
  • 1/10 des halben Tachowertes = 320 € und 2 Punkte und 3 Monate Fahrverbot

bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h um weniger als

  • 5/10 des halben Tachowertes = 100 € und 1 Punkt
  • 4/10 des halben Tachowertes = 180 € und 1 Punkt
  • 3/10 des halben Tachowertes = 240 € und 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot
  • 2/10 des halben Tachowertes = 320 € und 2 Punkte und 2 Monate Fahrverbot
  • 1/10 des halben Tachowertes = 400 € und 2 Punkte und 3 Monate Fahrverbot

Da Abstandsverstöße erhebliche Konsequenzen, insbesondere ein Fahrverbot nach sich ziehen können, lohnt sich oftmals die Beratung durch einen Experten, ob eine erfolgversprechende Verteidigung möglich und somit ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid sinnvoll ist.
Dabei gilt es zunächst, die während der Messung herrschende konkrete Verkehrssituation zu überprüfen. Möglicherweise ist die Abstandveränderung auf ein Abbremsen oder ein Einscheren zurückzuführen.
Des Weiteren gilt es sich mit dem jeweils angewandten Messverfahren auseinanderzusetzen. Zu unterscheiden ist hier zwischen einem sog. standardisierten und einem sog. nicht standardisierten Messverfahren. Zudem sind Messungen durch Nachfahren bzw. Vorausfahren möglich. Sämtliche Verfahren bieten gegebenenfalls Möglichkeiten, das Messergebnis in Zweifel zu ziehen.

Gerne beraten bzw. verteidigen wir Sie im Fall einer Abstandsunterschreitung.

Eine Rechtsschutzversicherung für Verkehrsrecht übernimmt beim Vorwurf einer Verkehrsordnungswidrigkeit die gesamten Kosten des Verfahrens, die Rechtsanwaltsgebühren und etwaige Sachverständigenkosten. Eine Rückforderung in Bußgeldsachen ist selbst im Verurteilungsfalle nicht möglich.

Ihr
Rechtsanwalt Sebastian Limmer

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