Vor über 15 Jahren wurde entschieden, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) rechtsfähig sein kann, wenn es sich um eine sogenannte „außen GbR“ handelt, die wie der Name schon sagt, nach außen hin tätig wird und damit selbst am Rechtsverkehr teilnimmt (BGH, Urteil vom 29.01.2001, Az.: ZR 331/00). Nachdem diese Frage nach langem Streit von den obersten Gerichten geklärt wurde, schlossen sich zahlreiche Folgefragen an, welche die Behandlung der GbR im Rechtsverkehr betreffen. Unter anderem im Bereich des Verbraucherschutzes kam die Frage auf, ob eine GbR wie ein Verbraucher oder wie ein Unternehmer zu behandeln ist oder ob eine GbR weder Verbraucher noch Unternehmer sein kann. Dabei ist zu beachten, dass nur Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB die, wie der Name schon sagt, verbraucherschützenden Regelungen zur Seite stehen.
Bereits am 23.10.2001, also unmittelbar nach der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR, entschied der Bundesgerichtshof, dass eine GbR zumindest dann als Verbraucher anzusehen ist, wenn sämtliche Gesellschafter als Verbraucher anzusehen sind und auch die GbR selbst nicht gewerblich oder in Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit tätig wird (BGH, Urteil vom 23.10.2001, Az.: XI ZR 63/01). Ergänzend zu diesem Urteil entschied der BGH am 30.03.2017, dass eine GbR jedenfalls dann nicht als Verbraucher anzusehen ist, wenn einer der Gesellschafter eine juristische Person ist (BGH, Urteil vom 30.03.2017, Az.: VII ZR 269/15). Nach diesem Urteil stellt sich nun die Frage, ob der BGH seine Rechtsprechung bezüglich der Verbrauchereigenschaft der GbR vollends geändert hat beziehungsweise ändern will oder ob die GbR je nach Eigenschaft der Gesellschafter als Verbraucher oder Unternehmer anzusehen ist.
Beachtet man den Wortlaut des § 13 BGB, welcher den Verbraucher definiert, wird schnell klar, dass hiervon sämtliche Gesellschaftsformen nicht unmittelbar erfasst werden. Die Vorschrift ist demnach nur auf natürliche Personen anwendbar. Damit ist der Menschen als Rechtssubjekt, das heißt als Träger von Rechten und Pflichten, gemeint. Demgegenüber spricht der Wortlaut des § 14 BGB, welcher den Unternehmer definiert, von natürlichen Personen, juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften. Interessanter Weise wird in § 14 BGB die rechtsfähige (außen)GbR, als rechtsfähige Personengesellschaft ausdrücklich erwähnt. Dieser Unterschied in der Wortwahl des Gesetzgebers zeigt, dass bei Erlass des Gesetzes sehr wohl an die rechtsfähigen Personengesellschaften gedacht wurde, diese aber bewusst aus dem Anwendungsbereich des § 13 BGB ausgenommen wurden.
Die Lösung des Problems ist folglich nicht im Wortlaut, sondern im Sinn und Zweck der Vorschriften zu suchen. Von den Verbraucherschutzvorschriften geschützt werden sollen natürliche Personen, die am Rechtsverkehr teilnehmen, ohne dabei einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit nachzugehen. Aufgrund der gesamthänderischen Verbindung der GbR Gesellschafter, die quasi selbst die Gesellschaft darstellen, auch wenn die Gesellschaft selbst nach außen auftreten kann, besteht ein Schutzbedürfnis jedenfalls dann, wenn sämtliche Gesellschafter als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB anzusehen sind und die Gesellschaft selbst nicht gewerblich oder in selbstständiger Tätigkeit auftritt
Die Einordnung von Personengesellschaften in das System der §§ 13, 14 BGB muss daher doppelt geprüft werden. Zunächst ist die Verbrauchereigenschaft für die Gesellschaft selbst zu ermitteln. Es muss untersucht werden, ob die GbR ein Verbrauchergeschäft oder ein Unternehmergeschäft abschließt. Liegt im Grundsatz ein Verbrauchergeschäft vor, fällt die Gesellschaft zwar nicht direkt unter den Anwendungsbereich des § 13 BGB. Der Sinn und Zweck des Verbraucherschutzes gebietet es aber dennoch, in diesen Fällen eine entsprechende Anwendung der Vorschrift zuzulassen, soweit die Gesellschafter selbst auch schutzwürdig sind.
Daher ist darauffolgend zu prüfen, ob die Gesellschafter der GbR, eventuell auch bei einer Einordnung der GbR selbst als Unternehmer, schutzbedürftig sind oder nicht. Hiernach bestimmt sich, gegebenenfalls auch entgegen der Einordnung im ersten Schritt, ob die Anwendung der verbraucherschützenden Vorschriften geboten ist. Diese Bestimmung ist eine Sache der Auslegung nach dem Schutzzweck der Norm und muss daher für jeden Einzelfall separat erfolgen. Denn letztlich geht es um die Schutzbedürftigkeit natürlicher Personen und nicht um die der Personengesellschaft selbst.
Im Lichte der jüngsten Entscheidung des BGH bedeutet dies, dass sobald ein Gesellschafter der GbR als Unternehmer anzusehen ist auch die GbR selbst Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist und damit verbraucherschützende Gesetzte nicht für sich beanspruchen kann. Umgekehrt kann eine GbR, deren Gesellschafter ausschließlich natürliche Personen sind, sowohl Verbraucher als auch Unternehmer sein und dies im Einzelfall sogar unabhängig davon, ob die GbR bezüglich des vorgenommenen Rechtsgeschäfts selbst als Verbraucher oder Unternehmer anzusehen ist.
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Rechtsanwalt Christian Ulitzka
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