Am 01.03.2018 urteilte das Landgericht München I (LG München, Urteil vom 01.03.2018 – Az. 12 O 730/17) aufgrund einer Klage der Verbraucherzentrale NRW, dass der von Amazon vertriebene „Dash Button“ nicht mit dem geltenden Verbraucherschutz in Einklang steht.
Der Dash Button des Online Versandunternehmens Amazon ist ein Knopf mit einem aufgedruckten Markenlogo, der z. B. an der Waschmaschine angebracht werden kann. Er verbindet sich über das WLAN mit dem Internet. Auf Knopfdruck kann dann ein bestimmtes Verbrauchsprodukt bestellt werden, wie z.B. ein Waschmittel. Welches Produkt durch den Knopfdruck bestellt werden soll, muss vorher über die Amazon App auf dem Android- oder iOS-Smartphone ausgewählt werden, wobei eine Bindung an die auf dem Dash-Button abgedruckte Marke besteht und daher von vorne herein nur die Auswahl einer begrenzten Produktauswahl möglich ist.
Die erfolgreiche Bestellung wird mit einem Lichtsignal am Dash Button bestätigt. Zum Schutz vor mehrfach Bestellungen kann über die App eingestellt werden, dass bis zur Lieferung keine weitere Bestellung möglich ist.
Nach dem Urteil stellt sich daher die Frage, ob ein solcher Knopfdruck überhaupt rechtliche Bindung erzeugen kann und ob dieser missbrauchssicher und damit zukunftsfähig ist.
Rechtlich begründete das Landgericht München die Entscheidung gegen den „Dash Button“ damit, dass der Bestellvorgang in dieser konkreten Ausgestaltung des Bestellablaufs, welcher durch die Allgemeinen Geschäftsbedingung von Amazon (AGB) vorgegeben ist, gegen die verbraucherschützenden Vorschriften des § 312 j Abs. 2 und Abs. 3 BGB verstößt. Demnach muss Amazon die Rahmenvereinbarung so gestalten, dass für den Verbraucher ausdrücklich erkennbar ist, dass er sich zu einer zahlungspflichtigen Bestellung verpflichtet.
Nach der Verbraucherschutzvorschrift des § 312 j Abs. 3 S. 2 BGB ist eine hierzu bereitgestellte Schaltfläche mit eindeutigen Worten wie „zahlungspflichtig bestellen“ zu versehen. Es muss für den Verbraucher also klar erkennbar sein, dass durch das Drücken des Knopfes über das Internet ein bestimmter Artikel bestellt wird. Diese Anforderungen werden von einem „Dash Button“ nach Ansicht des Gerichts nicht erfüllt.
Zudem müssen nach § 312 j Abs. 2 BGB dem Verbraucher wesentliche Vertragsinformationen, wie Preis, Produktbezeichnung und Lieferbedingungen, unmittelbar vor der Bestellung zur Verfügung stehen. Der Button trägt jedoch nur das Markenlogo des Produkts. Welches Produkt genau bestellt wird, ist nicht unmittelbar vor dem Knopfdruck ersichtlich. Damit kann der Button auch den Anforderungen des § 312 j Abs. 2 BGB nicht genügen.
Die im Ergebnis richtige Entscheidung des Gerichts kann durch praktische Erwägungen untermauert werden. Problematisch erscheint hier zunächst, dass der Dash Button irrtümlich, von Haustieren, Kindern oder von Dritten gedrückt werden könnte, die nicht Vertragspartner werden sollen. Aus Sicht von Amazon kann dieser Umstand jedoch nicht bemerkt werden und es kommt zum Versand und der damit verbundenen Annahme der Bestellung. Es stellt sich unweigerlich die Frage, wer für eine so zustande gekommene ungewollte Bestellung haftet. Hier fließen zum einen die vertraglichen Bedingungen mit ein und zum anderen die gesetzlich normierten Vorschriften. Die rechtlichen Folgen die sich hieraus ergeben können, sind ganz unterschiedlich.
Insgesamt lässt sich mit Hinblick auf das Urteil anmerken, dass der „Dash Button“ eine Weiterentwicklung erfahren muss, um mit § 312 j BGB konform zu sein und damit für den Verbraucher einen sichere und transparente Möglichkeit der Online-Bestellung darzustellen. Zu denken ist hierbei an eine Preisanzeigedisplay, der den Preis unmittelbar vor Absenden der Bestellung anzeigt, sowie eine Authentifizierung der Bestellung, beispielsweise durch einen Fingerabdruck. Dies würde aber wiederum zu einer Preissteigerung des Buttons führen, die ökonomisch Wohl kaum zu rechtfertigen wäre. Auch die Bindung des Verbrauchers an die vorgegebenen und teils sehr teuren Produkte stellt einen Nachteil im Vergleich zur herkömmlichen Bestellung über das Internet dar.
Die Zukunft des Bestellens über den Dash Buttons dürfte daher äußerst fraglich sein. Allerdings hat Amazon bereits angekündigt, Berufung gegen das Urteil einzulegen.
Ihr
Rechtsanwalt Christian Ulitzka
und Ihr
Stud.iur. Michael Wittig
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