Eine knapp 90-Jährige Frau, welche an Demenz erkrankt ist, wollte sich für Notfälle ein Hausnotrufsystem anschaffen. Dies empfahl ihr auch ihr Arzt.
Nun lehnte ihre private Pflegeversicherung, welche neben der Beihilfe zu 30% erstattungspflichtig war und eigentlich für solche Anschaffungen leisten sollte, die vertragsgemäße Kostenübernahme mit der Begründung ab, dass das Hausnotrufsystem für die Versicherungsnehmerin keinerlei Nutzen hätte. Diese wäre auf Grund ihrer Erkrankung nicht in der Lage, das System zu nutzen. Da infolge dessen die Anschaffung nicht „notwendig“ wäre, hätte die Frau keinen Anspruch auf Kostenübernahme.
Das Sozialgericht Detmold folgte dieser Argumentation nicht. Nach den Feststellungen des Gerichts, war die Frau sehr wohl in der Lage, das System zu nutzen und es würde ihr die selbstständige Lebensführung ermöglichen.
Da also nicht sicher festgestellt werden konnte, dass die Frau das Hausnotrufsystem nicht nutzen könne, ist die Versicherung leistungspflichtig.
SG Detmold, Urteil vom 15.09.2016 – S 18 P 123/13
Ihr
Rechtsanwalt Carsten W. Rücker
und Ihre
Wiss. Mit. Stefanie Meierhold
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