Nahezu jeder Mensch kennt die Situation eines Wohnungsumzugs. Ein Umzug in ein neues Heim bereitet in den meisten Fällen viel Freude und stellt häufig auch eine Verbesserung der persönlichen Lage dar. Allerdings gehen Hand in Hand mit den angenehmen Seiten auch sehr viel Stress und vor allem nicht unerhebliche Kosten. Hinzu kommt, dass Vermieter bereits zu Beginn des Mietverhältnisses eine Kaution als Sicherheit fordern. Nach den gesetzlichen Vorschriften – zumindest was die Vermietung von Wohnraum betrifft – ist eine Kaution bis zu einem Betrag von drei Monatsmieten zulässig. Dieser Rahmen wird in der Praxis nahezu in jedem Fall von den Vermietern vollständig ausgenutzt. Die Kaution aufzubringen, stellt für viele Mieter ein nicht unerhebliches Problem dar. In vielen Fällen wird daher gerade für die Mietkaution bei einer Bank ein neues Darlehen aufgenommen, welches finanzielle Einschränkungen mit sich bringt.
Um diese Problematik zu umgehen, beziehungsweise zumindest abzuschwächen, wurden, zum Beispiel von der Deutschen Kautionskasse, Produkte wie die „moneyfix Mietkaution“ ins Leben gerufen. Der jeweilige Anbieter eines solchen Produkts bürgt in diesen Fällen für die Kaution, so dass der Mieter, bis auf die Gebühr des Anbieters, nichts bezahlen muss.
Ergeben sich während der Mietdauer oder nach Beendigung des Mietverhältnisses Probleme und will der Vermieter die Kaution in Anspruch nehmen, wendet er sich direkt an den Anbieter als Bürgen und nicht an den Mieter selbst. Es ist dann Sache des Anbieters den ausgezahlten Betrag vom Mieter zurück zu erlangen.
Kommt es zur Inanspruchnahme des Bürgen ist für den Mieter allerdings Vorsicht geboten. Nicht immer sind die gestellten Forderungen des Vermieters begründet. Es sollte daher sorgfältig geprüft werden, ob der Bürge zu Recht in Anspruch genommen wurde oder ob er die Zahlung hätte verweigern müssen. Liegt ein solcher Fall vor kann eine Zahlung an den Drittanbieter verweigert werden.
Oft handelt es sich aber bei der gestellten Bürgschaft um eine sogenannte Bürgschaft „auf erstes Anfordern“. In diesen Fällen muss der Bürgen – bis auf wenige Ausnahmefälle – stets an den Vermieter leisten. Der Mieter darf in solchen Fällen dem Bürgen nur in den genannten seltenen Ausnahmefällen Einwendungen entgegenhalten, weshalb dann oft an den Anbieter gezahlt werden muss.
Hält der Mieter die Forderung des Vermieters aber für unbegründet – was zunächst genau zu prüfen ist – muss er sich wiederum an seinen Vermieter wenden und bezahlten Betrag zurückfordern.
Unabhängig davon, welche Art von Vertrag mit dem Anbieter geschlossen wurde, ist es jedenfalls unerlässlich die geltend gemachte Forderung genau zu prüfen. Je nach Konstellation müssten Sie als Mieter entweder dem Anbieter die Zahlung verweigern oder gegen Ihren Vermieter vorgehen.
Insgesamt wird damit gezeigt, wie wichtig es ist, als Mieter einen starken Partner in der Rechtsberatung an der Seite zu haben, da es einer sorgfältigen rechtlichen Überprüfung jedes Einzelfalles bedarf.
Mit unserer langjährigen Erfahrung stehen wir Ihnen hierbei gerne zur Verfügung.
Ihr
Rechtsanwalt Carsten W. Rücker
und Ihr
Ass.jur. Christian Ulitzka
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