Befristung des Arbeitsvertrages eines Arztes wegen Weiterbildung

Das Bundesarbeitsgericht nahm in einer Entscheidung vom 14.06.2017 (BAG vom 14.06.2017 – 7 AZR 597/15) zu den Voraussetzungen einer Befristung nach § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG Stellung.

§ 1 Abs. 1 ÄArbVtrG legt fest, dass ein sachlicher Grund, als Erweiterung von § 14 Abs. 1 TzBfG, für eine Befristung eines Arbeitsvertrages mit einem Arzt gegeben ist, wenn die Beschäftigung einer inhaltlich und zeitlich strukturierten Weiterbildung zum Facharzt oder Schwerpunktweiterbildung dient.

Voraussetzung für die Wirksamkeit einer solchen Befristung ist nach der Rechtsprechung, dass die Aus- bzw. Weiterbildung die Tätigkeit des Arztes prägt. Dies muss jedoch schon bei Vertragsschluss weitgehend feststehen. Es müssen also schon bei Vertragsschluss „Planungen und Prognosen“ vorgelegen haben, die darauf schließen lassen, dass die Tätigkeit der Aus- und Weiterbildung dient.

Die genannten „Planungen und Prognosen“ müssen hierzu konkrete Angaben zum Ziel, Bedarf, zu den Inhalten und zum zeitlichen Aufwand enthalten.

Im Streitfall hat der Arbeitgeber den sachlichen Grund für die Befristung mittels konkreter Angaben zu beweisen. Im oben genannten Fall, gelang dies dem Arbeitgeber nicht. Die Folge einer unwirksamen Befristung ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

Gerade bei Sachverhalten wie dem hier beschriebenen unterliegen die dann streitenden Parteien immer wieder fehlerhaften rechtlichen Wertungen. Insbesondere die Anforderungen an die Befristung und die strukturierte Weiterbildung sind oft nicht gewahrt. Daher ist die Beratung durch einen Rechtsbeistand in diesen Sachverhalten unerlässlich, am Besten schon bevor derartige Befristungen vereinbart werden.

Ihr
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Carsten W. Rücker
und Ihre
Wiss. Mit. Stefanie Meierhold

Wir beraten Sie gerne zu den Themen Medizinrecht und Arbeitsrecht. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.


Das könnte Sie auch interessieren: