Eigentum verpflichtet, insbesondere gegenüber der Allgemeinheit. Unter Anderem aus diesem Grund existiert die Grundsteuer, auf Grund derer jeder Grundstücks- und Wohnungseigentümer, unabhängig von der Nutzung, jedes Jahr eine Zahlung an den Staat leisten muss. Die Grundsteuer wurde bisher anhand von sogenannten „Einheitswerten“ ermittelt. Diese Einheitswerte wurden im Jahre 1964 (für Westdeutschland) beziehungsweise im Jahre 1934 (für Ostdeutschland) festgelegt und seitdem nicht mehr geändert. Die Vorgehensweise über diese (veralteten) Einheitswerte die Höhe der Grundsteuer zu bestimmen, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nun für verfassungswidrig erklärt (BVerfG, Urteil vom 10.4.2018, Az.: 1 BvL 11/14; 1 BvL 12/14; 1 BvL 1/15; 1 BvR 639/11; 1 BvR 889/12). Die Ermittlung der Grundsteuer nach der bisherigen Vorgehensweise verstößt nach Ansicht der Richter gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, welcher im Grundgesetz in Artikel 3 verankert ist. Demnach sind die Werte der Grundstücke nicht in allen Regionen in Deutschland im gleichen Verhältnis gestiegen oder gefallen, weshalb eine Reform der Berechnung der Grundsteuer erforderlich wird.
Der Gesetzgeber wurde daher dazu verpflichtet in kurzer Zeit, bis Ende 2019, eine neue Regelung zu beschließen, welche den Voraussetzungen des Grundgesetzes entspricht. Steuerexperten sind sich bisher nicht einig, wie eine solche Regel im Optimalfall auszusehen hat.
Einigkeit besteht aber wohl darin, dass sich die Grundsteuer auch in Zukunft an den aktuellen Grundstücks- beziehungsweise Wohnungswerten richten wird. Das bedeutet, dass insbesondere in den Ballungsgebieten, in welchen in den letzten Jahren die Immobilienpreise erheblich gestiegen sind, auch die Grundsteuer im Einzelfall erheblich steigen kann. Demgegenüber ist es möglich, dass in ländlichen Gebieten oder bei Altbauten die Grundsteuer in der Zukunft geringer ausfällt.
Gerade als Vermieter, besteht die Möglichkeit die Grundsteuer auf seine Mieter, im Rahmen der Nebenkostenabrechnung, umzulegen. Eine rechtlich lückenlose und einwandfreie Ausarbeitung des Mietvertrags ist daher unerlässlich.
Aber auch den Eigentümern eines Eigenheims ist dringend zu raten, die künftigen Grundsteuerbescheide von einem Rechtsanwalt oder Steuerberater gründlich prüfen zu lassen, um sicher zu gehen, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen eingehalten wurden.
Für eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Beratung stehen wir Ihnen mit unserer Expertise im Miet- und Steuerrecht dabei gerne zur Verfügung.
Ihr
Rechtsanwalt Christian Ulitzka
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