Jameda und Co.: Wie können Sie sich gegen Ärztebewertungsportale wehren?

Jameda und Co. mögen für Arztsuchende eine gute Möglichkeit sein, einen für sie passenden Arzt zu finden. Für die betroffenen Ärzte stellen diese Portale jedoch häufig einen wahren Albtraum dar, der unter Umständen auch die berufliche Karriere gefährden kann. Wie die Rechtsprechungsvorgaben aussehen und was Sie tun müssen, um sich gegen negative Bewertungen zu wehren, lesen Sie in diesem Beitrag.

I. Weder Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung von sog. Basisdaten noch auf Löschung des Profils auf einem Bewertungsportal

BGH, Urteil v. 23.09.2014, Az.: VI ZR 358/13

Die Interessen des klagenden Arztes an der Nichtveröffentlichung seiner Basisdaten (akademischer Grad, Name, Fachrichtung, Praxisanschrift und ähnliche praxisbezogene Informationen) überwiegen nicht das Recht der Portalbetreiberin auf Kommunikationsfreiheit.
Die Öffentlichkeit hat ein erhebliches Interesse an Informationen über ärztliche Dienstleistungen. Damit müssen sich Ärzte auch den Modalitäten des Marktes und Wettbewerbs stellen. Dies umfasst auch kritische Bewertungen im Internet, die von den Ärzten hinzunehmen sind.

II. Kein Anspruch auf Herausgabe von Nutzerdaten, selbst bei Persönlichkeitsrechtsverletzung

BGH, Urteil v. 01.07.2014, Az.: VI ZR 345/13

Ärzte können trotz Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts nicht die Offenlegung der Identität der anonymen Benutzer verlangen.
Mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage ist der Betreiber nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den betroffenen Arzt zu übermitteln.

II. Kein Anspruch auf Herausgabe von Nutzerdaten, selbst bei Persönlichkeitsrechtsverletzung

BGH, Urteil v. 01.07.2014, Az.: VI ZR 345/13

Ärzte können trotz Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts nicht die Offenlegung der Identität der anonymen Benutzer verlangen.
Mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage ist der Betreiber nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den betroffenen Arzt zu übermitteln.

III. Benotungen in einem Bewertungsportal, die auf unwahren Tatsachenbehauptungen beruhen, sind zu löschen

OLG München, Beschl. vom 17.10.2014, Az.: 18 W 1933/14

Grundsätzlich sind die (auch negativen) Benotungen als Werturteile i.R.d. Meinungsfreiheit geschützt. Daher kann deren Löschung grundsätzlich nicht verlangt werden.
Besteht jedoch zwischen der Benotung und der zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellung (bspw. Behandlung, Aufklärung) ein derart enges Verhältnis, dass beide „stehen und fallen“, kann nicht nur die Unterlassung der unwahren Tatsachenbehauptung, sondern auch der auf dieser beruhenden Werturteile verlangt werden.

IV. Ermittlungspflicht bzgl. des gesamten Sachverhalts, wenn Persönlichkeitsrechtsverletzung von Betroffenen so konkret dargestellt, dass sie unschwer bejaht werden kann

BGH, Urteil v. 01.03.2016, Az.: VI ZR 34/15

Meldet der Betroffene eine konkrete Persönlichkeitsverletzung, besteht eine Prüfungspflicht des Portalbetreibers bezüglich des gesamten Sachverhalts. Dazu kann der Portalbetreiber auch eine Stellungnahme des Nutzers einholen und ihn dazu auffordern, den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben. Hierfür kann er ihn auch auffordern den Behandlungskontakt belegende Unterlagen, wie etwa vorhandene Rechnungen, Terminkarten, etc. (u.U. teilweise geschwärzt) möglichst umfassend vorzulegen.
Darlegungs- und Beweisbelastet für das Fehlen eines Behandlungskontakts ist der Betroffene. Den Portalbetreiber trifft aber zumindest eine sekundäre Darlegungslast, wenn dem Betroffenen eine nähere Darlegung nicht möglich ist. Kommt der Portalbetreiber dem nicht nach, ist die Behauptung des Betroffenen, der von ihm angegriffenen Bewertung liege kein Behandlungskontakt zu Grunde, nach den allgemeinen Regeln über die sekundäre Darlegungslast als zugestanden zu bewerten.

Was bedeutet das für Sie?

Gefälschte oder anderweitig rechtlich unzulässige Bewertungen auf Portalen können den Geschäftsbetrieb gefährden oder zumindest erheblich beeinträchtigen. Daher sollten Sie Jameda und Co. neben Ihrem Alltagsgeschäft ebenfalls im Auge behalten und gegen rufschädigende Bewertungen zeitnah vorgehen.
Auch wenn Sie sich nicht grundsätzlich dagegen wehren können, überhaupt in einem Ärztebewertungsportal zu erscheinen, so erkennt auch die Rechtsprechung, dass trotz aller vermeintlichen Vorteile eines solchen Portals die betroffenen Ärzte nicht schutzlos gestellt werden dürfen. Insbesondere die Entscheidungen BGH VI ZR 34/15 und OLG München, 18 W 1933/14 bieten eine gute Argumentationsgrundlage, um gegen unzulässige Bewertungen erfolgreich vorzugehen.

Mit unserer langjährigen Erfahrung in medizinrechtlichen Fragestellungen sowie im Persönlichkeitsrechtsschutz im Internet sind wir ein starker Partner an Ihrer Seite. Wir unterstützen Sie daher gerne!

Ihr
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Carsten W. Rücker
und Ihre
RRef. Verena Herrmann

Wir beraten Sie gerne zu den Themen Medizinrecht und IT-Recht. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.


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